Vermögen und Werte GmbH

Rechtliche Hinweise

Haftungsausschluss

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Hinweispflicht

Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) hat eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe der EU-Richtlinie Nr.2013/11 vom 21.05.2013 über die Alternative Streitbeilegung eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle des VuV können Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des VuV im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungsgeschäften in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Die V&W Vermögen & Werte GmbH ist Mitglied im VuV und aufgrund der Satzung des VuV verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle des VuV lautet:

VuV-Ombudsstelle
Stresemannallee 30
60596 Frankfurt am Main

Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Antragsformular, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter
http://vuv-ombudsstelle.de.

Vergütungssysteme

Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 7 Instituts-Vergütungsverordnung (Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten vom 6. Oktober 2010) bei gleichzeitiger Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes nach § 26a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes verpflichtet, grundsätzliche Ausführungen über die Ausgestaltung ihres Vergütungssystems, den Gesamtbetrag aller Vergütungen sowie die Anzahl der Begünstigten einer variablen Vergütung auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

Die Vergütung der Geschäftsführung und der Mitarbeiter der V&W Vermögen & Werte GmbH wird per Beschluss der Gesellschafterversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben festgelegt. Dabei wird darauf geachtet, dass die Festsetzung der Gesamtbezüge sowie das Verhältnis von festem und variablem Vergütungsanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Geschäftsführers bzw. Mitarbeiters sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Ferner sollen die institutseigenen Zuwendungen branchenübliche Vergütungssätze nicht ohne besondere Gründe übersteigen.